
Den Anstoss dazu gaben die EU-Gesetzgeber mit ihren Integrationsbestrebungen auch im Zahlungsverkehrsbereich. Im Einklang damit setzte der EPC das Ziel, einen Euro-Zahlungsraum zu schaffen, in welchem der grenzüberschreitende Zahlungsverkehr ebenso effizient abgewickelt werden kann wie der nationale Zahlungsverkehr in den einzelnen Staaten. Zu diesem Zweck hat der EPC drei einschlägige Regelwerke erarbeitet: das SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook (SCT) für Überweisungen, das SEPA Direct Debit Scheme Rulebook (SDD) für Lastschriften und das SEPA Cards Framework (SCF) für den Karteneinsatz.
Der EPC stützt sich bei der Einführung des SEPA auf die EU-Zahlungsdienstleistungsrichtlinie PSD (Payment Services Directive), welche die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines EU-weiten Binnenmarkts für den Zahlungsverkehr bietet.
Die Schweiz als Teil des SEPA
2006 ist mit der Aufnahme der Schweiz in den Kreis der SEPA-Mitgliedsländer die ordnungspolitische Entscheidung des EPC gefallen. Für den Finanzplatz Schweiz war es schon vorher ausgemacht, dass eine Teilnahme der Schweizer Bankengemeinschaft geschäftspolitisch erwünscht und wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Teilnahme an den SEPA-Verfahren ist vorerst freiwillig – sowohl für Finanzinstitute im EU-Raum als auch für Schweizer und liechtensteinische Banken.
Voraussetzungen zur Teilnahme
Seit 28. Januar 2008 können Überweisungen (nächstes Jahr auch Lastschriften) nach den standardisierten und für alle Teilnehmer (EU/EWR-Staaten und Schweiz) verbindlichen SEPA-Verfahren abgewickelt werden. Dabei haben auch die Schweizer Finanzinstitute die im Euro-Zahlungsraum geltenden Wettbewerbsbedingungen einzuhalten, sofern sie Eurozahlungen abwickeln. Darüber hinaus sind sie zwar an die EPC-Regelwerke, aber nicht an die EU-Verordnungen und -Richtlinien gebunden. So gilt beispielsweise die EU-Preisverordnung vom 19. Dezember 2001 oder die PSD für Schweizer Finanzinstitute nicht.
Jedes Finanzinstitut, das an den SEPA-Verfahren teilnehmen möchte, muss eine Vereinbarung (Adherence Agreement) unterzeichnen und damit dem EPC zusichern, dass es sich vorbehaltlos an die SEPA-Regelwerke hält. Im Weiteren verlangt der EPC von jedem Teilnehmer ein Rechtsgutachten (Legal Opinion), das zusichert, dass das Institut die Anforderungen der SEPA-Verfahren erfüllen kann.
Im Auftrag des Finanzplatzes Schweiz unterstützt SIX Interbank Clearing in ihrer Rolle als National Adherence Support Organisation (NASO) die Schweizer Finanzinstitute in den administrativen Fragen und begleitet den Anmeldeprozess.
Teilnahmeprozess
Finanzinstitute, die am SEPA-Überweisungsverfahren teilnehmen wollen, haben folgende drei Formulare im Word-Format datiert und unterzeichnet bei SIX Interbank Clearing einzureichen:
Die Unterzeichnung der Vertragswerke bedingt die Teilnahme des Finanzinstituts an einem SEPA-kompatiblen Clearing and Settlement Mechanism (CSM).
Nach inhaltlicher und formaler Prüfung leitet SIX Interbank Clearing die erforderlichen Dokumente an den EPC weiter, der deren Empfang dem Finanzinstitut schriftlich bestätigt. Der Zulassungsentscheid wird dem Finanzinstitut ebenfalls durch den EPC mitgeteilt.
Weiterführende Informationen
Wie ist die Idee zu SEPA entstanden?
SEPA-Zeitplan des EPC
Richtlinie 2007/64/EG vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive)
Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Webseite des European Payments Council (EPC)
